Rechtsprechung
   VGH Bayern, 29.04.2010 - 20 BV 09.2024   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,34325
VGH Bayern, 29.04.2010 - 20 BV 09.2024 (https://dejure.org/2010,34325)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.04.2010 - 20 BV 09.2024 (https://dejure.org/2010,34325)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. April 2010 - 20 BV 09.2024 (https://dejure.org/2010,34325)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,34325) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Satzung für die Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Lengdorf vom 21. September 2009 samt Vorgängersatzung vom 4. April 2000;Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Lengdorf vom 21. September 2009 samt Vorgängersatzungen bis 9. Dezember 1966 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (40)

  • VGH Bayern, 09.10.2001 - 23 CS 01.985
    Auszug aus VGH Bayern, 29.04.2010 - 20 BV 09.2024
    Er kann nur entstehen, wenn für die zuvor erstmalig herstellte Einrichtung wirksam Herstellungsbeiträge entstanden sind (vgl. BayVGH vom 13.2.2001 Az. 23 ZB 00.2116 u.a.; vom 9.10.2001 BayVBl 2002, 86; vom 27.2.2003 a.a.O.; vom 14.6.2004 Az. 23 ZB 04.710; vom 16.3.2005 BayVBl 2006, 108; vom 16.11.2006 Az. 23 BV 06.2401).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Beitragssätze für die Herstellungsbeiträge leitungsgebundener Einrichtungen grundsätzlich mit Hilfe einer so genannten Globalberechnung (Globalkalkulation) zu ermitteln (BayVGH vom 23.11.2004 Az. 23 N 04.1292; vom 9.10.2001 BayVBl 2002, 86; vom 7.5.1982 BayVBl 1983, 305).

    Weitere Flächen können nur dann einbezogen werden, wenn bereits hinreichend verdichtete Planungsabsichten vorliegen (BayVGH vom 9.10.2001 a.a.O.; vom 23.2.1998 BayVBl 1998, 593; vom 4.8.1989 VGH n.F. 43, 137; vom 22.12.1987 GK 1988 Nr. 214).

  • VGH Bayern, 23.04.1998 - 23 B 96.3585
    Auszug aus VGH Bayern, 29.04.2010 - 20 BV 09.2024
    Weitere Flächen können nur dann einbezogen werden, wenn bereits hinreichend verdichtete Planungsabsichten vorliegen (BayVGH vom 9.10.2001 a.a.O.; vom 23.2.1998 BayVBl 1998, 593; vom 4.8.1989 VGH n.F. 43, 137; vom 22.12.1987 GK 1988 Nr. 214).

    So lange sie dieser Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Beitragssätze nicht nachzugehen (vgl. BVerwG vom 17.4.2002 BVerwGE 116, 168; BayVGH vom 2.8.2006 Az. 23 ZB 06.643; vom 25.10.2004 Az. 23 ZB 04.1222, vom 23.7.1998 BayVBl 1998, 593).

  • VGH Bayern, 02.08.2006 - 23 ZB 06.643
    Auszug aus VGH Bayern, 29.04.2010 - 20 BV 09.2024
    So lange sie dieser Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Beitragssätze nicht nachzugehen (vgl. BVerwG vom 17.4.2002 BVerwGE 116, 168; BayVGH vom 2.8.2006 Az. 23 ZB 06.643; vom 25.10.2004 Az. 23 ZB 04.1222, vom 23.7.1998 BayVBl 1998, 593).

    Ein Vertrauen darauf, dass eine ungültige Abgabesatzung nicht nachträglich durch eine gültige ersetzt wird, ist nicht schützenswert (vgl. BayVGH vom 16.3.2005 BayVBl 2006, 108; vom 2.8.2006 Az. 23 ZB 06.643).

  • VG München, 16.02.2012 - M 10 K 11.5540

    Herstellungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungseinrichtung; nichtiges

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte in seinen Entscheidungen vom 29. April 2010 (Az. 20 BV 09.2024, Az. 20 BV 09.2108 u. Az. 20 BV 09.2010 BayVBl 2011, 240 ff.) in Parallelverfahren fest, dass die Beklagte bis zum Erlass der EWS sowie der BGS-EWS jeweils vom ... September 2009 nicht über wirksame Satzungen für die Erhebung von Herstellungsbeiträgen verfügt hatte.

    Vor dem Ergehen der Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 2010 (a. a. O.) wird weiter vorgetragen, dass die von der Beklagten ihrer Satzung zu Grunde gelegte Globalkalkulation des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes vom 18. Juli 2006 fehlerhaft sei.

    Schon vor den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 2010 (a. a. O.) war die Beklagte der Auffassung, dass vor Erlass der BGS-EWS 2006 kein wirksames Satzungsrecht existiert habe.

    2.1.1 Aufgrund der Nichtigkeit der Vorgängersatzungen im Zeitraum von 1966 bis 2006 (vgl. hierzu BayVGH vom 29.4.2010 a.a.O.) stellt die BGS-EWS 2009 die erstmals wirksame Satzung dar.

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. nur: BayVGH vom 29.4.2010 Az. 20 BV 09.2024 RdNr. 68 m.w.N.), dass ein nicht bestandskräftiger Beitragsbescheid, der wegen nichtiger Satzung zunächst rechtswidrig ist, durch eine wirksame neue Satzung, der keine Rückwirkung zukommt, rechtmäßig werden kann.

    2.1.2 Die BGS-EWS 2009 und die zugehörige Stammsatzung, die EWS 2009, begegnen keinen rechtlichen Bedenken im Hinblick auf ihre formelle und materielle Wirksamkeit (siehe hierzu bereits: BayVGH vom 29.4.2010 Az. 20 BV 09.2024 RdNr. 41; Az. 20 BV 09.2010 RdNr. 44 f.; Az. 20 BV 09.2108 RdNr. 23).

    Die Regelung des § 5 Abs. 6 EWS stellt eine tragfähige Variante zu § 4 Abs. 5 Muster-EWS, der bereits eine Freistellung vom Benutzungsrecht im Fall der Niederschlagswasserversickerung enthält, dar (explizit: Thimet, in: Wuttig/dies., a.a.O., Teil IV, Frage 15, Nr. 4.6.1; implizit auch: BayVGH vom 29.4.2010 a.a.O.; vgl. auch die der Entscheidung BayVerfGH vom 27.7.2011 Az. 5 VII 10 "Mengkofen II" zugrunde liegende Konstellation).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. hierzu nur: Entscheidung vom 29.4.2010 Az. 20 BV 09.2024 RdNr. 56, 61 f.) sind die Beitragssätze für die Herstellungsbeiträge leitungsgebundener Einrichtungen grundsätzlich mit Hilfe einer sogenannten Globalberechnung (Globalkalkulation) zu ermitteln.

    Zu deren Beurteilung wird daher auf diese Entscheidungen verwiesen (BayVGH vom 29.4.2010 Az. 20 BV 09.2024 RdNrn. 55 bis 66; Az. 20 BV 09.2010 RdNrn. 59).

    Eine unzulässige Doppelfinanzierung ist auch unter Bezugnahme auf das Gutachten ... vom 22. Juli 2010 nicht hinreichend substantiiert und schlüssig vom Klägerbevollmächtigten dargetan worden (vgl. zu dieser Thematik bereits: BayVGH vom 29.4.2010 Az. 20 BV 09.2024 RdNr. 59).

    Nach der Rechtsprechung (BayVGH vom 15.5.2003 BayVBl 2004, 144 ff.; BayVGH vom 29.4.2010 Az. 20 BV 09.2024 RdNr. 58) kann der Anlagenbetreiber bei der Beitragsermittlung nach fehlgeschlagenem Satzungsrecht, d.h. wenn die Grundstückseigentümer zu keinem Zeitpunkt wirksam zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen worden sind, den Anteil der Beitragsfinanzierung des Investitionsaufwandes im Verhältnis zur Gebührenfinanzierung erstmals maßgeblich bestimmen.

    Bei der Bestimmung des Beitragsanteils zur Finanzierung des Investitionsaufwandes nach fehlgeschlagenem Satzungsrecht ist zu beachten (vgl. hierzu: BayVGH vom 29.4.2010 Az. 20 BV 09.2024 RdNr. 59), dass bei der Beitragskalkulation des vergangenen Zeitraums nicht im Nachhinein Teile des Investitionsaufwandes beitragsfinanziert werden, die bereits über die bisher erhobenen Gebühren finanziert worden sind.

    Die von der Beklagten zugestandenen (vgl. die Stellungnahme des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes vom 5.10.2010 S. 2 f.) tatsächlich über Gebühren refinanzierten Abschreibungen in Höhe von 128.000 Euro führen angesichts der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29. April 2010 (Az. 20 BV 09.2024 RdNr. 65) bereits festgestellten Unterdeckung von 87.500 Euro nicht zu einer unzulässigen Überdeckung.

    Einer Aufhebung der früheren Beitragsbescheide bedarf es nicht (siehe hierzu: BayVGH vom 29.4.2010 Az. 20 BV 09.2024 RdNr. 72).

    Denn dieser laut Beschlussbuchauszug "vorsorglich" gefasste Gemeinderatsbeschluss blieb nach den Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ein bloßes Internum (BayVGH vom 29.4.2010 Az. 20 BV 09.2024 RdNr. 71, siehe dort auch zu weiteren Mängeln des Gemeinderatsbeschlusses).

  • VG München, 16.02.2012 - M 10 K 10.5953

    Herstellungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungseinrichtung; nichtiges

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte in seinen Entscheidungen vom 29. April 2010 (Az. 20 BV 09.2024, Az. 20 BV 09.2108 u. Az. 20 BV 09.2010 BayVBl 2011, 240 ff.) in Parallelverfahren fest, dass die Beklagte bis zum Erlass der EWS sowie der BGS-EWS jeweils vom ... September 2009 nicht über wirksame Satzungen für die Erhebung von Herstellungsbeiträgen verfügt hatte.

    Vor dem Ergehen der Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 2010 (a. a. O.) wird weiter vorgetragen, dass die von der Beklagten ihrer Satzung zu Grunde gelegte Globalkalkulation des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes vom 18. Juli 2006 fehlerhaft sei.

    Schon vor den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 2010 (a. a. O.) war die Beklagte der Auffassung, dass vor Erlass der BGS-EWS 2006 kein wirksames Satzungsrecht existiert habe.

    3.1.1 Aufgrund der Nichtigkeit der Vorgängersatzungen im Zeitraum von 1966 bis 2006 (vgl. hierzu BayVGH vom 29.4.2010 a.a.O.) stellt die BGS-EWS 2009 die erstmals wirksame Satzung dar.

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. nur: BayVGH vom 29.4.2010 Az. 20 BV 09.2024 RdNr. 68 m.w.N.), dass ein nicht bestandskräftiger Beitragsbescheid, der wegen nichtiger Satzung zunächst rechtswidrig ist, durch eine wirksame neue Satzung, der keine Rückwirkung zukommt, rechtmäßig werden kann.

    3.1.2 Die BGS-EWS 2009 und die zugehörige Stammsatzung, die EWS 2009, begegnen keinen rechtlichen Bedenken im Hinblick auf ihre formelle und materielle Wirksamkeit (siehe hierzu bereits: BayVGH vom 29.4.2010 Az. 20 BV 09.2024 RdNr. 41; Az. 20 BV 09.2010 RdNr. 44 f.; Az. 20 BV 09.2108 RdNr. 23).

    Die Regelung des § 5 Abs. 6 EWS stellt eine tragfähige Variante zu § 4 Abs. 5 Muster-EWS, der bereits eine Freistellung vom Benutzungsrecht im Fall der Niederschlagswasserversickerung enthält, dar (explizit: Thimet, in: Wuttig/dies., a.a.O., Teil IV, Frage 15, Nr. 4.6.1; implizit auch: BayVGH vom 29.4.2010 a.a.O.; vgl. auch die der Entscheidung BayVerfGH vom 27.7.2011 Az. 5 VII 10 "Mengkofen II" zugrunde liegende Konstellation).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. hierzu nur: Entscheidung vom 29.4.2010 Az. 20 BV 09.2024 RdNr. 56, 61 f.) sind die Beitragssätze für die Herstellungsbeiträge leitungsgebundener Einrichtungen grundsätzlich mit Hilfe einer sogenannten Globalberechnung (Globalkalkulation) zu ermitteln.

    Zu deren Beurteilung wird daher auf diese Entscheidungen verwiesen (BayVGH vom 29.4.2010 Az. 20 BV 09.2024 RdNrn. 55 bis 66; Az. 20 BV 09.2010 RdNrn. 59).

    Eine unzulässige Doppelfinanzierung ist auch unter Bezugnahme auf das Gutachten ... vom 22. Juli 2010 nicht hinreichend substantiiert und schlüssig vom Klägerbevollmächtigten dargetan worden (vgl. zu dieser Thematik bereits: BayVGH vom 29.4.2010 Az. 20 BV 09.2024 RdNr. 59).

    Nach der Rechtsprechung (BayVGH vom 15.5.2003 BayVBl 2004, 144 ff.; BayVGH vom 29.4.2010 Az. 20 BV 09.2024 RdNr. 58) kann der Anlagenbetreiber bei der Beitragsermittlung nach fehlgeschlagenem Satzungsrecht, d.h. wenn die Grundstückseigentümer zu keinem Zeitpunkt wirksam zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen worden sind, den Anteil der Beitragsfinanzierung des Investitionsaufwandes im Verhältnis zur Gebührenfinanzierung erstmals maßgeblich bestimmen.

    Bei der Bestimmung des Beitragsanteils zur Finanzierung des Investitionsaufwandes nach fehlgeschlagenem Satzungsrecht ist zu beachten (vgl. hierzu: BayVGH vom 29.4.2010 Az. 20 BV 09.2024 RdNr. 59), dass bei der Beitragskalkulation des vergangenen Zeitraums nicht im Nachhinein Teile des Investitionsaufwandes beitragsfinanziert werden, die bereits über die bisher erhobenen Gebühren finanziert worden sind.

    Die von der Beklagten zugestandenen (vgl. die Stellungnahme des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes vom 5.10.2010 S. 2 f.) tatsächlich über Gebühren refinanzierten Abschreibungen in Höhe von 128.000 Euro führen angesichts der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29. April 2010 (Az. 20 BV 09.2024 RdNr. 65) bereits festgestellten Unterdeckung von 87.500 Euro nicht zu einer unzulässigen Überdeckung.

    Einer Aufhebung der früheren Beitragsbescheide bedarf es nicht (siehe hierzu: BayVGH vom 29.4.2010 Az. 20 BV 09.2024 RdNr. 72).

    Denn dieser laut Beschlussbuchauszug "vorsorglich" gefasste Gemeinderatsbeschluss blieb nach den Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ein bloßes Internum (BayVGH vom 29.4.2010 Az. 20 BV 09.2024 RdNr. 71, siehe dort auch zu weiteren Mängeln des Gemeinderatsbeschlusses).

  • VG München, 16.02.2012 - M 10 K 10.3870

    Herstellungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungseinrichtung; nichtiges

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte in seinen Entscheidungen vom 29. April 2010 (Az. 20 BV 09.2024, Az. 20 BV 09.2108 u. Az. 20 BV 09.2010 BayVBl 2011, 240 ff.) in Parallelverfahren fest, dass die Beklagte bis zum Erlass der EWS sowie der BGS-EWS jeweils vom ... September 2009 nicht über wirksame Satzungen für die Erhebung von Herstellungsbeiträgen verfügt hatte.

    Schon vor den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 2010 (a. a. O.) war die Beklagte der Auffassung, dass vor Erlass der BGS-EWS 2006 kein wirksames Satzungsrecht existiert habe.

    2.1.1 Aufgrund der Nichtigkeit der Vorgängersatzungen im Zeitraum von 1966 bis 2006 (vgl. hierzu BayVGH vom 29.4.2010 a.a.O.) stellt die BGS-EWS 2009 die erstmals wirksame Satzung dar.

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. nur: BayVGH vom 29.4.2010 Az. 20 BV 09.2024 RdNr. 68 m.w.N.), dass ein nicht bestandskräftiger Beitragsbescheid, der wegen nichtiger Satzung zunächst rechtswidrig ist, durch eine wirksame neue Satzung, der keine Rückwirkung zukommt, rechtmäßig werden kann.

    2.1.2 Die BGS-EWS 2009 und die zugehörige Stammsatzung, die EWS 2009, begegnen keinen rechtlichen Bedenken im Hinblick auf ihre formelle und materielle Wirksamkeit (siehe hierzu bereits: BayVGH vom 29.4.2010 Az. 20 BV 09.2024 RdNr. 41; Az. 20 BV 09.2010 RdNr. 44 f.; Az. 20 BV 09.2108 RdNr. 23).

    Die Regelung des § 5 Abs. 6 EWS stellt eine tragfähige Variante zu § 4 Abs. 5 Muster-EWS, der bereits eine Freistellung vom Benutzungsrecht im Fall der Niederschlagswasserversickerung enthält, dar (explizit: Thimet, in: Wuttig/dies., a.a.O., Teil IV, Frage 15, Nr. 4.6.1; implizit auch: BayVGH vom 29.4.2010 a.a.O.; vgl. auch die der Entscheidung BayVerfGH vom 27.7.2011 Az. 5 VII 10 "Mengkofen II" zugrunde liegende Konstellation).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. hierzu nur: Entscheidung vom 29.4.2010 Az. 20 BV 09.2024 RdNr. 56, 61 f.) sind die Beitragssätze für die Herstellungsbeiträge leitungsgebundener Einrichtungen grundsätzlich mit Hilfe einer sogenannten Globalberechnung (Globalkalkulation) zu ermitteln.

    Eine unzulässige Doppelfinanzierung ist auch unter Bezugnahme auf das Gutachten ... vom 22. Juli 2010 nicht hinreichend substantiiert und schlüssig vom Klägerbevollmächtigten dargetan worden (vgl. zu dieser Thematik bereits: BayVGH vom 29.4.2010 Az. 20 BV 09.2024 RdNr. 59).

    Nach der Rechtsprechung (BayVGH vom 15.5.2003 BayVBl 2004, 144 ff.; BayVGH vom 29.4.2010 Az. 20 BV 09.2024 RdNr. 58) kann der Anlagenbetreiber bei der Beitragsermittlung nach fehlgeschlagenem Satzungsrecht, d.h. wenn die Grundstückseigentümer zu keinem Zeitpunkt wirksam zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen worden sind, den Anteil der Beitragsfinanzierung des Investitionsaufwandes im Verhältnis zur Gebührenfinanzierung erstmals maßgeblich bestimmen.

    Bei der Bestimmung des Beitragsanteils zur Finanzierung des Investitionsaufwandes nach fehlgeschlagenem Satzungsrecht ist zu beachten (vgl. hierzu: BayVGH vom 29.4.2010 Az. 20 BV 09.2024 RdNr. 59), dass bei der Beitragskalkulation des vergangenen Zeitraums nicht im Nachhinein Teile des Investitionsaufwandes beitragsfinanziert werden, die bereits über die bisher erhobenen Gebühren finanziert worden sind.

    Die von der Beklagten zugestandenen (vgl. die Stellungnahme des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes vom 5.10.2010 S. 2 f.) tatsächlich über Gebühren refinanzierten Abschreibungen in Höhe von 128.000 Euro führen angesichts der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29. April 2010 (Az. 20 BV 09.2024 RdNr. 65) bereits festgestellten Unterdeckung von 87.500 Euro nicht zu einer unzulässigen Überdeckung.

    Einer Aufhebung des früheren Beitragsbescheids bedarf es nicht (siehe hierzu: BayVGH vom 29.4.2010 Az. 20 BV 09.2024 RdNr. 72).

    Denn dieser laut Beschlussbuchauszug "vorsorglich" gefasste Gemeinderatsbeschluss blieb nach den Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ein bloßes Internum (BayVGH vom 29.4.2010 Az. 20 BV 09.2024 RdNr. 71, siehe dort auch zu weiteren Mängeln des Gemeinderatsbeschlusses).

  • VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 19.1029

    Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Beiträge der Bayerischen

    Dafür genügt es nicht, wenn ohne jeglichen konkreten Beleg lediglich behauptet wird, die Beitragssätze seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden, sodass das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhafter Beitragssätze nicht von Amts wegen nachzugehen hat (vgl. BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2024 - juris Rn. 61 m.w.N.).

    Soweit er dennoch keine überprüfbaren und einem Beweis zugänglichen Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Bestimmung der Beitragssätze zumindest nahelegen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft ermittelter Beiträge nicht von sich aus nachzugehen (BayVGH, U.v. 29.4.2010 a.a.O., bestätigt durch BVerwG, B.v. 13.4.2011 a.a.O.).

    Insoweit war es ihm deshalb auch zumutbar, ggf. unter Zuhilfenahme eines von ihm beauftragten Sachverständigen die von der Tierseuchenkasse ermittelten Beitragssätze auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2024 - juris Rn. 61).

  • VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 20.1124

    Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Beiträge der Bayerischen

    Dafür genügt es nicht, wenn ohne jeglichen konkreten Beleg lediglich behauptet wird, die Beitragssätze seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden, sodass das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhafter Beitragssätze nicht von Amts wegen nachzugehen hat (vgl. BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2024 - juris Rn. 61 m.w.N.).

    Soweit er dennoch keine überprüfbaren und einem Beweis zugänglichen Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Bestimmung der Beitragssätze zumindest nahelegen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft ermittelter Beiträge nicht von sich aus nachzugehen (BayVGH, U.v. 29.4.2010 a.a.O., bestätigt durch BVerwG, B.v. 13.4.2011 a.a.O.).

    Insoweit war es ihm deshalb auch zumutbar, ggf. unter Zuhilfenahme eines von ihm beauftragten Sachverständigen die von der Tierseuchenkasse ermittelten Beitragssätze auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2024 - juris Rn. 61).

  • VGH Bayern, 29.01.2018 - 20 CS 17.1824

    Herstellungsbeitrag für Entwässerungseinrichtung

    Maßgebend sei allein, dass die Beitragssätze objektiv richtig, d.h. nicht zu hoch seien und zu keiner unzulässigen Aufwandsüberdeckung führten (unter Verweis auf BayVGH vom 9.10.2001, BayVBl. 2002, 86; vom 7.5.1982, BayVBl. 1983, 305; vom 27.2.1987, GK 1988 Nr. 52), wobei eine Schätzung des im Zeitpunkt der Feststellung der Beitragssätze noch nicht genau feststehenden Investitionsaufwandes zulässig sei (unter Verweis auf BayVGH, U.v. 29.4.2010, 20 BV 09.2024 - juris Rn. 56).

    Denn der Verbesserungsbeitrag beruht auf dem Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung und stellt die Differenz zwischen dem von Altanschließern geforderten Beitrag für die erstmalige Herstellung einer öffentlichen Einrichtung und dem von Neuanschließern zu fordernden (höheren) Herstellungsbeitrag für eine bereits hergestellte, mittlerweile verbesserte Einrichtung dar (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2024 - juris Rn. 52; B.v. 7.5.2007 - 23 CS 07.833 - juris Rn. 6; B.v. 26.2.2007 - 23 ZB 06.3286 - juris Rn. 13 ff.; U.v. 27.2.2003 - 23 B 02.1032 - juris Rn. 22; siehe auch BayVerfGH, E.v. 6.11.1991 - Vf. 9-VII-90 - VerfGHE 44, 124 = BayVBl. 1992, 80, juris [Leitsatz]).

    So kann er einerseits in der (erstmals) wirksamen Herstellungsbeitragssatzung bestimmen, dass Altanschließer erneut zu einem (hier: erhöhten) Herstellungsbeitrag heranzuziehen sind, jedoch nur unter Anrechnung bereits geleisteter Beiträge als Vorleistung (BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2024 - juris Rn. 70; Kraheberger in Driehaus, § 8 Rn. 727 m.w.N.).

    Scheitert die Erhebung eines Verbesserungsbeitrags daran, dass der Einrichtungsträger zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verbesserungsmaßnahme noch nie über wirksames Satzungsrecht verfügt hatte, so ist er berechtigt und ggf. verpflichtet, in einer Übergangsregelung die Erhebung des erstmals auf einer rechtmäßigen Satzung beruhenden Herstellungsbeitrages in der Höhe auf einen "fiktiven" Verbesserungsbeitrag zu beschränken (BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2024 - juris Rn. 70; U.v. 1.3.2007 - 23 B 06.1668 - juris Rn. 38 ff.; U.v. 26.10.2006 - 23 B 06.1672 - juris Rn. 24; Kraheberger in Driehaus, § 8 Rn. 727).

  • VG Würzburg, 22.03.2023 - W 2 K 22.133

    Verbesserungsbeitrag, Entwässerung, Globalkalkulation, unterschiedlicher

    Denn der Verbesserungsbeitrag beruht auf dem Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung und stellt die Differenz zwischen dem von Altanschließern geforderten Beitrag für die erstmalige Herstellung einer öffentlichen Einrichtung und dem von Neuanschließern zu fordernden (höheren) Herstellungsbeitrag für eine bereits hergestellte, mittlerweile verbesserte Einrichtung dar (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2024 - juris Rn. 52; B.v. 7.5.2007 - 23 CS 07.833 - juris Rn. 6; B.v. 26.2.2007 - 23 ZB 06.3286 - juris Rn. 13 ff.; U.v. 27.2.2003 - 23 B 02.1032 - juris Rn. 22).

    Maßgeblich ist allein, dass die Beitragssätze objektiv richtig sind (BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2024 - juris Rn. 56).

    Da im Übrigen keine substantiierten Einwände gegen die Globalberechnungen vorgetragen wurden, war eine Überprüfung der Beitragskalkulation von Amts wegen (§ 86 VwGO) nicht veranlasst (vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2014 - 20 ZB 14.1744 - juris Rn. 6; B.v. 3.7.2012 - 20 ZB 12.941 - juris Rn. 7 ff; U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2024 - juris Rn. 61).

  • VG Ansbach, 15.07.2014 - AN 1 K 13.00445

    Anschluss einer Gemeinde an Wasserversorgung eines Zweckverbandes ist eine

    Da aber beide Satzungen vom 4. Juni 2010 wirksam waren, war es auch möglich, sie mit der jeweils 1. Änderungssatzung vom 15. März 2011 nur in ihrem Beitragsteil zu ändern und die endgültigen Beitragssätze für Herstellungs- und Verbesserungsbeiträge festzulegen (ist hingegen eine Satzung nichtig, bedarf es des Neuerlasses der gesamten Satzung - eine Anpassung im Wege einer Änderungssatzung ist dann nicht zulässig (BayVGH, U. v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2024).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Globalkalkulation nur bei substantiierten Rügen zu überprüfen (BayVGH, U. v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2024, bestätigt durch BVerwG, B. v. 13.4.2011 - 9 B 63.10).

  • VGH Bayern, 03.07.2012 - 20 ZB 12.942

    Antrag auf Zulassung der Berufung

    Die von der Beklagten zugestandenen tatsächlich über Gebühren refinanzierten Abschreibungen in Höhe von 128.000 Euro führen auch angesichts der vom Senat in seinen Urteilen vom 29. April 2010 (Az. 20 BV 09.2024, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch Bundesverwaltungsgericht vom 13.04.2011, BVerwG 9 B 63.10; Az. 20 BV 09.2010 in BayVBl 2011, 240) festgestellten Unterdeckung von 87.500 Euro nicht zu einer unzulässigen Überdeckung, weil die von der Rechtssprechung des Senats aufgestellte Grenze der zulässigen, nicht beabsichtigen Überdeckung von 12 Prozent nicht überschritten wird.

    Das hat der Senat den Beteiligten bereits in seinen Urteilen vom 29. April 2010 (a.a.O.) verdeutlicht.

  • VGH Bayern, 19.05.2010 - 20 N 09.3077

    Beitragssatzung für die Verbesserung der Entwässerungseinrichtung der Stadt

    Wie eine solche neu gebildete Einrichtung abzurechnen ist, hat der Satzungsgeber unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles nach Maßgabe der Rechtsprechung des Senats zu beurteilen (vgl. BayVGH vom 29.4.2010 Az. 20 BV 09.2024; vom 15.9.2008 Az. 20 ZB 08.1702; vom 16.3.2005 BayVBl 2006, 108 = GK 2005 Nr. 188, jeweils m.w.N.).
  • VG Bayreuth, 03.12.2014 - B 4 K 13.414

    Neuregelung der Ausschlussfrist für Heranziehung zu Herstellungsbeitrag;

  • VG Regensburg, 14.07.2014 - RN 3 K 13.1812
  • VG München, 14.06.2012 - M 10 K 11.3448

    Herstellungsbeitrag zur Entwässerungseinrichtung; Herstellungsbeitrag zur

  • VG Würzburg, 31.08.2016 - W 2 K 14.1107

    Herstellungsbeitrag für Wasserversorgungseinrichtung

  • VG Regensburg, 14.07.2014 - 3 K 13.1812

    Festsetzung eines Herstellungsbeitrags; 30-jährige Ausschlussfrist

  • VG Würzburg, 22.03.2023 - W 2 K 21.214

    Rechtmäßige Erhebung eines Verbesserungsbeitrags für eine öffentliche

  • VG München, 02.07.2015 - M 10 K 14.1481

    Keine Beitragspflicht aus Entwässerungsgebührensatzung bei unbebautem

  • VG Würzburg, 22.03.2023 - W 2 K 21.213

    Zur Erhebung eines Verbesserungsbeitrags für eine kommunale

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.03.2011 - 4 L 385/08

    Anwendung des Geschossflächenmaßstabes im Anschlussbeitragsrecht und insbesondere

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.03.2011 - 4 L 67/09

    Herstellungsbeitrag für Schmutzwasseranlage; Anwendung des

  • VGH Bayern, 17.01.2019 - 20 ZB 17.436

    Ansatz kalkulatorischer Zinsen bei Schmutzwassergebühr

  • VG Augsburg, 29.03.2017 - Au 6 K 16.1683

    Heranziehung zu Verbesserungsbeitrag für öffentliche Entwässerungseinrichtung

  • VG München, 29.11.2012 - M 10 K 11.5972

    Verbesserungsbeitrag; Begründungserfordernis; Beschrieb und Inhalt einer

  • VG Ansbach, 12.01.2012 - AN 5 K 11.01779

    Geltendmachung von Aufwendungsersatz für einen Feuerwehreinsatz; Höhe des

  • VG Würzburg, 23.11.2023 - W 5 K 22.1466

    Kosten für Feuerwehreinsatz, ausgelaufener Gärrestebehälter, Austritt

  • VG Ansbach, 01.03.2019 - AN 1 K 18.01037

    Erhebung eines Verbesserungsbeitrags bei Gesamtschuldnern

  • VG Ansbach, 01.12.2015 - AN 1 K 15.00315

    Beitragssatzung, Wasserversorgung, Gemeinde, Verbesserungsmaßnahme, Anschluss,

  • VG Ansbach, 25.02.2014 - AN 1 K 13.00434

    Bekanntmachung von Planunterlagen bei VES-EWS mit festem Beitragssatz;

  • VG Ansbach, 07.05.2019 - AN 1 K 17.02005

    Beitragserhebung für Neuerstellung einer Entwässerungsanlage

  • VG Ansbach, 25.02.2014 - AN 1 K 13.01124

    Bekanntmachung von Planunterlagen bei VES-EWS mit festem Beitragssatz;

  • VGH Bayern, 31.03.2022 - 20 B 18.422

    Keine Heranziehung zu Verbesserungsbeiträgen bei unwirksamer

  • VG Ansbach, 03.12.2019 - AN 1 K 19.00030

    Herstellungsbeitrag für Wasserversorgungseinrichtung

  • VG Würzburg, 23.01.2015 - W 2 S 14.1369

    Entwässerung; Herstellungsbeitrag; Beitragsschuldner; Anrechnung; Zusicherung

  • VGH Bayern, 10.07.2012 - 20 ZB 12.944

    Antrag auf Zulassung der Berufung

  • VGH Bayern, 03.07.2012 - 20 ZB 12.941

    Antrag auf Zulassung der Berufung

  • VGH Bayern, 29.03.2011 - 20 ZB 11.220

    Antrag auf Zulassung der Berufung

  • VG Ansbach, 18.05.2020 - AN 19 K 18.00662

    Herstellungsbeiträge für Wasserversorgung und Entwässerung: Nichtigkeit der

  • VG Regensburg, 26.03.2021 - RO 11 K 20.1266

    Bescheid, Gemeinde, Bewilligung, Prozesskostenhilfe, Neubau, Abwasserbeseitigung,

  • VG Halle, 11.06.2013 - 4 A 281/11

    Heranziehung einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Benutzerin der öffentlichen

  • VG München, 27.07.2010 - M 10 K 09.3063

    Herstellungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungseinrichtung; Entstehen der

  • VG München, 12.05.2016 - M 10 K 13.2233

    Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für die Herstellung einer

  • VG München, 13.12.2012 - M 10 K 12.3003

    Nichtigkeit der BGS/EWS im Beitragsteil; gegriffener Beitragssatz; fehlende

  • VGH Bayern, 29.04.2010 - 20 BV 10.1045

    Trennung des Verfahrens und Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung

  • VG Bayreuth, 29.03.2017 - B 4 K 15.451

    Ermessenserwägungen der Kommune bei dem Vergleich von Entwässerungsalternativen

  • VG Würzburg, 31.08.2016 - W 2 K 14.1106

    Herstellungsbeitrag für Wasserversorgungseinrichtung

  • VGH Bayern, 12.11.2010 - 20 ZB 10.2353

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der

  • VGH Bayern, 19.10.2010 - 20 ZB 10.2126

    Antrag auf Zulassung der Berufung

  • VG Bayreuth, 20.10.2021 - B 4 K 19.321

    Bezeichnung des Amtsblattes einer Gemeinde, Bestimmtheit der

  • VG Ansbach, 03.12.2019 - AN 1 K 17.00823

    Beitragspflicht eines Grundstücks hinsichtlich gemeindlicher

  • VG München, 02.05.2016 - M 10 S 16.410

    Vorläufiger Beitrag für eine Entwässerungseinrichtung

  • VG München, 26.04.2016 - M 10 S 16.262

    Vorschuss auf künftigen Herstellungsbeitrag für zentrale Entwässerungseinrichtung

  • VG München, 13.12.2012 - M 10 K 12.3004

    Fehlende Globalkalkulation zum Zeitpunkt des Satzungserlasses

  • VG Augsburg, 15.11.2011 - Au 1 K 11.1164

    Beitrag für gemeindliche Entwässerungseinrichtung; Ungültigkeit der

  • VG München, 12.08.2010 - M 10 K 09.5720

    Verjährung; nichtiges Satzungsrecht; Verwirkung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht